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RATGEBER · EU-ICONS

Offizielle EU-Icons: KI-Bilder richtig kennzeichnen

Mit den offiziellen EU-Icons sollen Menschen leichter erkennen können, ob bestimmte Bilder, Videos, Audiodateien oder Texte vollständig mit künstlicher Intelligenz erstellt oder mithilfe von KI verändert wurden.

Doch welches Icon ist das richtige? Was ist der Unterschied zwischen Fully AI-Generated und Partially AI-Modified? Und müssen die offiziellen KI-Symbole künftig auf jedem KI-generierten Bild erscheinen?

Die wichtigste Antwort vorweg: Die Verwendung der offiziellen EU-Icons ist freiwillig. Besteht nach Artikel 50 der EU-KI-Verordnung eine Offenlegungspflicht, ist diese Pflicht jedoch nicht freiwillig. Artikel 50 führt zugleich keine pauschale sichtbare Kennzeichnungspflicht für jedes KI-generierte Bild ein.

Was sind die offiziellen EU-Icons für KI-Inhalte?

Die Europäische Union hat ein einheitliches Icon-System entwickelt, mit dem Urheber, Herausgeber und andere Betreiber generativer KI-Systeme relevante KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte sichtbar kennzeichnen können.

Die Icons sind Bestandteil von Abschnitt 2 des europäischen Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content. Der freiwillige Verhaltenskodex soll Anbieter und Betreiber dabei unterstützen, die Transparenzpflichten aus Artikel 50 praktisch umzusetzen. Die Europäische Kommission und das AI Board haben den Kodex im Juli 2026 als geeignet bewertet; seine Unterzeichnung bleibt freiwillig.

Die EU-Icons unterscheiden eine allgemeine Beteiligung von KI, vollständig KI-generierte Inhalte und teilweise KI-modifizierte Inhalte. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass Nutzertests bessere Verständlichkeitswerte zeigten, wenn das grundlegende Symbol durch einen erläuternden Text ergänzt wurde.

Müssen die offiziellen EU-Icons verwendet werden?

Nein. Die offiziellen EU-Icons können freiwillig verwendet werden.

Davon zu unterscheiden ist die gesetzliche Offenlegungspflicht aus Artikel 50. Wenn ein Inhalt darunter fällt, kann ein passendes EU-Icon bei der Umsetzung helfen. Die bloße Verwendung eines Icons garantiert jedoch keine vollständige Rechtskonformität.

Verantwortlich bleibt die Person oder Organisation, die einen kennzeichnungspflichtigen Inhalt als Betreiber veröffentlicht. Sie muss sicherstellen, dass die konkrete Offenlegung den anwendbaren gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Europäische Kommission erläutert diese Abgrenzung auf ihrer Seite zu den EU-Icons für KI-generierte Inhalte.

Welches offizielle EU-Icon ist das richtige?

Die EU unterscheidet drei inhaltliche Icon-Kategorien. Diese Kategorien dürfen nicht mit den verschiedenen Farb- und Transparenzvarianten verwechselt werden.

1. Das grundlegende KI-Symbol

Das grundlegende Symbol ist für Fälle vorgesehen, in denen KI an der Erstellung eines kennzeichnungspflichtigen Deepfakes oder eines erfassten veröffentlichten Textes beteiligt war. Es kann außerdem zusammen mit einer individuellen Textkennzeichnung oder einer interaktiven zweiten Informationsebene verwendet werden.

Ein begleitender Text kann genauer erklären, welcher Teil des Inhalts mit KI erzeugt oder verändert wurde. Er sollte in einfacher Sprache formuliert sein und unnötige Fachbegriffe vermeiden.

2. Das Icon „Fully AI-Generated“

Diese Kategorie ist für vollständig durch ein KI-System erzeugte Inhalte vorgesehen. Nach der Beschreibung der Kommission enthalten sie – abgesehen von der Eingabe des Prompts – keine von Menschen erstellten Elemente und wurden keiner menschlichen redaktionellen Kontrolle unterzogen.

Für ein vollständig KI-erzeugtes Bild kann eine Beschriftung wie „KI-generiert“ oder „AI Generated“ die zutreffende sichtbare Variante sein. Als Beispiele nennt die Kommission unter anderem vollständig KI-generierte Deepfake-Videos mit Politikern oder fiktiven Ereignissen sowie vollständig KI-komponierte Musik oder Kunst. Ob eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht, ist davon getrennt anhand von Artikel 50 zu prüfen.

3. Das Icon „Partially AI-Modified“

Dieses Icon ist für bestehende, von Menschen erstellte Inhalte vorgesehen, die anschließend teilweise durch KI verändert wurden und in den Anwendungsbereich der Offenlegungspflicht fallen.

Eine Beschriftung wie „KI-bearbeitet“, „KI-modifiziert“ oder „AI Modified“ kann beispielsweise passen, wenn ein echtes Foto mithilfe von KI wesentlich verändert wurde.

Die Kommission nennt als Beispiele:

  • ein authentisches Foto, in dem ein Gesicht mithilfe von KI durch das Gesicht eines Politikers ersetzt wurde,
  • authentische Fotos einer leeren Wohnung, die mit KI digital eingerichtet wurden.

Ob daraus im Einzelfall ein kennzeichnungspflichtiger Deepfake entsteht, hängt von den gesetzlichen Kriterien und dem Veröffentlichungskontext ab.

Welche Farbvarianten gibt es?

Die offiziellen EU-Icons stehen in vier Darstellungsvarianten zur Verfügung:

  • Schwarz
  • Weiß
  • Schwarz mit 50 Prozent Transparenz
  • Weiß mit 50 Prozent Transparenz

Die EU stellt die Icons als PNG- und SVG-Dateien bereit. Die unterschiedlichen Farben und Transparenzstufen verändern die Bedeutung des jeweiligen Icons nicht. Sie ermöglichen eine Variante, die sich ausreichend deutlich vom jeweiligen Bildhintergrund abhebt.

Wann müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden?

Nicht jedes KI-generierte oder KI-bearbeitete Bild muss nach Artikel 50 sichtbar gekennzeichnet werden. Für professionelle Betreiber ist bei Bildern vor allem die Regelung zu Deepfakes relevant.

Ein Deepfake ist ein KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahr erscheinen würde.

Nach den Leitlinien müssen dafür drei Kriterien zusammen erfüllt sein:

  1. Der Inhalt besitzt eine hohe Ähnlichkeit mit dem dargestellten Gegenstand.
  2. Die dargestellte Person, das Objekt, der Ort oder das Ereignis existiert, kann plausibel existieren oder hätte plausibel existieren können.
  3. Der Inhalt kann eine Person über seine Echtheit oder Wahrhaftigkeit täuschen oder irreführen.

Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken darf die Offenlegung in einer angemessenen Form erfolgen, die die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt.

Weitere Einzelheiten enthalten die offiziellen Fragen und Antworten der Europäischen Kommission zu Artikel 50.

Wie müssen die offiziellen EU-Icons platziert werden?

Die Informationsseite der Europäischen Kommission fasst wichtige Darstellungsregeln des Verhaltenskodex zusammen. Für Unterzeichner ergeben sich die vollständigen Vorgaben aus Abschnitt 2 des Kodex.

Bei der ersten Wahrnehmung erkennbar

Eine erforderliche Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und unterscheidbar sein. Betrachter sollen dafür keine speziellen technischen Hilfsmittel verwenden oder zusätzliche Aktionen ausführen müssen.

Nicht durch andere Elemente verdecken

Das Icon sollte an einer Stelle platziert werden, an der es nicht von Texten, Schaltflächen, Logos oder Plattform-Overlays überdeckt wird.

Direkt einbetten oder eine gleichwertige Alternative nutzen

Nach der Zusammenfassung der Kommission sollte das Icon grundsätzlich direkt in den erfassten Inhalt eingebettet werden. Für kreative Werke und bei gleichwertigen Alternativen wie einem Benutzeroberflächen-Overlay gelten Besonderheiten.

Auch nach Download und erneutem Teilen sichtbar

Das Icon soll beim Herunterladen und erneuten Teilen sichtbar bleiben. Eine Kennzeichnung, die nur von einer bestimmten Plattform eingeblendet wird und beim Speichern verschwindet, erfüllt diese Empfehlung daher nicht automatisch.

Gut lesbare Größe und ausreichender Kontrast

Eine feste Pixelgröße nennt die Kommission auf ihrer Informationsseite nicht. Entscheidend ist eine deutlich sichtbare Größe und ein ausreichender Kontrast bei der üblichen Darstellung des Inhalts.

KI Bilder online kennzeichnen: praktische Umsetzung

Wer KI Bilder online kennzeichnen möchte, sollte zuerst unterscheiden, ob das Bild vollständig durch KI erzeugt oder ein bestehendes Bild mit KI verändert wurde. Danach kann die passende Text- oder Icon-Variante gewählt und direkt in das Bild eingebettet werden.

  1. Bild auswählen und den Nutzungskontext prüfen.
  2. Zwischen „AI Generated“, „AI Modified“ oder einer eigenen verständlichen Beschriftung wählen.
  3. Schwarze oder weiße Variante mit ausreichendem Kontrast verwenden.
  4. Icon gut sichtbar, aber ohne wichtige Bildinhalte zu verdecken, mit Abstand zum Rand platzieren.
  5. Vor dem Download kontrollieren, ob das Label auch in kleiner Darstellung lesbar bleibt.

Auf ki-kennzeichnen.com lassen sich KI-Bilder direkt im Browser sichtbar kennzeichnen. Die Bilddatei wird dabei nach der vorgesehenen Funktionsweise lokal verarbeitet. Das Tool unterstützt die praktische Kennzeichnung, ersetzt aber keine rechtliche Einzelfallprüfung.

Was ist bei der Barrierefreiheit zu beachten?

Die Europäische Kommission empfiehlt insbesondere:

  • eine deutlich sichtbare Größe,
  • eine einfache, verständliche Formulierung,
  • den Verzicht auf Jargon und unnötige Abkürzungen außer „KI“ beziehungsweise „AI“,
  • geeignete Alternativtexte oder ARIA-Beschriftungen bei digitalen Einblendungen,
  • eine ausreichend lange Anzeigedauer bei zeitlich begrenzten Hinweisen.

Verweist ein Icon auf eine zusätzliche interaktive Informationsebene, soll erkennbar sein, dass weitere Informationen verfügbar sind. Diese Ebene muss ebenfalls mit assistiven Technologien bedienbar sein.

Darf jeder die offiziellen EU-Icons verwenden?

Ja. Die Europäische Kommission stellt die Icons öffentlich zur Verfügung. Sie können frei und ohne Namensnennung der Kommission oder des europäischen AI Office genutzt werden.

Wer die Icons verwendet, ohne den Code of Practice unterzeichnet zu haben, darf dadurch allerdings nicht den Eindruck erwecken, Unterzeichner des Verhaltenskodex zu sein.

Garantiert ein EU-Icon die Einhaltung des AI Acts?

Nein. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass ein offizielles EU-Icon allein keine vollständige Rechtskonformität begründet.

Artikel 50 unterscheidet außerdem zwischen der maschinenlesbaren Markierung durch Anbieter generativer KI-Systeme und der für Menschen wahrnehmbaren Offenlegung bestimmter Inhalte durch Betreiber:

  • Anbieter müssen bestimmte Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren und technisch als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen.
  • Betreiber müssen erfasste Deepfakes spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar, unterscheidbar und zugänglich offenlegen.

Für die sichtbare Offenlegung eines Deepfakes dürfen sich Betreiber daher nicht ausschließlich auf eine unsichtbare oder maschinenlesbare Markierung verlassen.

Checkliste: KI-Bilder mit dem richtigen EU-Icon kennzeichnen

  1. Wurde das Bild vollständig durch KI erzeugt oder nur teilweise mit KI verändert?
  2. Handelt es sich möglicherweise um einen Deepfake nach der Definition des AI Acts?
  3. Ist „AI Generated“, „AI Modified“ oder eine eigene Beschriftung sachlich zutreffend?
  4. Passt eine schwarze oder weiße Variante besser zum Bildhintergrund?
  5. Ist das Icon groß genug und deutlich erkennbar?
  6. Wird es von keinem anderen Element verdeckt?
  7. Ist die Offenlegung bereits bei der ersten Wahrnehmung sichtbar?
  8. Bleibt das Icon beim Herunterladen und erneuten Teilen erhalten?
  9. Ist ein begleitender Text einfach und verständlich formuliert?
  10. Sind im konkreten Fall Ausnahmen oder weitere rechtliche Anforderungen zu prüfen?

Häufig gestellte Fragen zu den offiziellen EU-Icons

Muss jedes KI-Bild das offizielle EU-Icon tragen?

Nein. Die Nutzung der EU-Icons ist freiwillig. Außerdem muss nicht jedes KI-generierte Bild nach Artikel 50 sichtbar offengelegt werden. Entscheidend sind der Inhalt, der Nutzungskontext und die gesetzlichen Voraussetzungen.

Was ist der Unterschied zwischen AI Generated und AI Modified?

Fully AI-Generated bezeichnet einen vollständig durch KI erzeugten Inhalt. Partially AI-Modified bezeichnet einen ursprünglich von Menschen erstellten Inhalt, der anschließend teilweise mit KI verändert wurde.

Darf ich statt des Icons einen eigenen Text verwenden?

Die EU-Informationen sehen beim grundlegenden Symbol auch eine individuelle Textkennzeichnung oder eine interaktive zweite Ebene vor. Wenn eine gesetzliche Offenlegung erforderlich ist, muss sie klar, unterscheidbar, verständlich und zugänglich sein.

Sind transparente EU-Icons erlaubt?

Ja. Die EU stellt schwarze und weiße Varianten sowie beide Farben mit 50 Prozent Transparenz bereit. Eine erforderliche Kennzeichnung muss trotzdem deutlich wahrnehmbar bleiben.

Sind die offiziellen EU-Icons kostenlos?

Ja. Nach den Lizenzinformationen der Europäischen Kommission können die Icons frei und ohne Namensnennung der Kommission oder des AI Office verwendet werden.

Fazit

Die offiziellen EU-Icons schaffen eine einheitlichere Möglichkeit, relevante KI-generierte und KI-bearbeitete Inhalte sichtbar zu kennzeichnen. Sie unterscheiden zwischen einer allgemeinen KI-Beteiligung, vollständig KI-generierten Inhalten und teilweise KI-modifizierten Inhalten.

Ihre Verwendung ist freiwillig. Wenn Artikel 50 eine Offenlegung verlangt, bleibt diese Verpflichtung jedoch bestehen. Das ausgewählte Icon muss zum Inhalt passen, deutlich wahrnehmbar sein und darf nicht mit einer automatischen Garantie rechtlicher Konformität verwechselt werden.

Offizielle Quellen